Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der helsaform GmbH

Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der helsaform GmbH

Stand: September 2015

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich: gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bestellungen sind verbindlich und können von uns innerhalb von zwei Wochen angenommen werden.

2.2 Bestellungen des Käufers gelten erst als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt oder die Bestellung ausgeführt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.

2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Ziff 2.1 S. 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

2.4 Das Vertragsverhältnis bzw. die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass ggfs. erforderliche Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden bzw. keine sonstigen Hindernisse aufgrund von uns als Ausführer oder von einem unserer Lieferanten zu beachtenden Ausfuhr- oder Verbringungsvorschriften entgegenstehen.

3. Preise - Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk" ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Folgen des Zahlungsverzuges. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.5 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

3.6 Wesentliche Veränderungen in den Vermögensverhältnissen des Bestellers berechtigen uns, unsere Forderungen sofort fällig zustellen und Lieferung nur gegen Vorkasse durchzuführen. Wir sind ferner berechtigt, nach Ablauf einer von uns gesetzten Zahlungsfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.8 Alle Zahlungsvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt einer Deckungszusage durch unseren Kreditversicherer.

3.9 Rechnungen, welche per E-Mail verschickt werden, sind als bindend zu betrachten.

4. Versand, Lieferung, Abnahme

4.1 Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten gehen alleine zu Lasten des Käufers.

Die Wahl des Versandtortes und des Beförderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.

4.3 Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Käufer.

4.4 Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.

4.5 Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.

4.6 Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

4.7 Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwas vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.

4.8 Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gem. Ziff. 4.7 vorliegt, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht basiert; in diesen Fällen ist die Schadensersatzhaftung aber auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.9 Kommt der Käufer mit der Abnahme einer Lieferung in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Darüber hinaus sind wir bei einem Annahmeverzug von mehr als vier Wochen berechtigt, die zur Auslieferung bereit stehenden Artikel an Dritte auszuliefern und dem Käufer zu einem späteren Zeitpunkt spätestens jedoch bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres die bestellten Artikel auszuliefern oder den Auftrag zu stornieren. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

4.10 Verzögert sich eine Lieferung aufgrund eines entsprechenden Verlangens des Käufers und stimmen wir dem im Einzelfall zu, so wird versandfertig gemeldete Ware auf Kosten des Käufers eingelagert. Im Firmenlager wird 1 % des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat pauschal berechnet.

4.11 Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalen Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, höchstens jedoch mit 5 % des Lieferwertes.

5. Gefahrübergang - Dokumente

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.

5.2 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen hiervon sind jedoch Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

6. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

6.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich

6.1.1 nach Stückzahl und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsmitteilung zu vermerken und

6.1.2 mindestens stichprobenweise und repräsentativ eine Qualitätskontrolle vorzunehmen und die Ware nach äußerer Beschaffenheit zu prüfen.

6.2 Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:

6.2.1 Die Rüge hat bis zum Ablauf des dritten Werktages (Montag bis Freitag) zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung nach Ziff 6.1 zunächst unentdeckt geblieben ist, hat die Rüge bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen, längstens aber binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Über¬nah¬me.

6.2.2 Die Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, fernschriftlich oder per Fax detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.

6.2.3 Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.

6.2.4 Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.

6.3 Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach Ziff. 6.1.1 erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterverwendet, weiterveräußert oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.

6.4 Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.

7. Mängelhaftung

7.1 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.2 Sofern und soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

7.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

7.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Sofern uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Falle ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingenden Haftungsbestimmungen nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, gerechnet ab dem Gefahrübergang. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

7.9 Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

7.10 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.11 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent - vor. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt jedoch kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, wobei der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen ist.

8.2 Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die hiernach eingeräumte Berechtigung erlischt insbesondere in den vorstehend in Ziff. 8.1 S. 2 genannten Fällen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Käufers durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.

8.3 Für das Recht des Käufers, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gelten die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 8.2 entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.

8.4 Wird unsere Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

8.5 Waren, an denen wir nach Ziff. 8.3 und 8.4 Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten, ebenso wie die von uns nach Ziff. 8.1 unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.

8.6 Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Käufers (= Wiederverkäufers) eröffnet hat oder bestätigt. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an uns ab. Im anderen Falle, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten steht uns ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unsere Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.

8.7 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen

8.8 Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung entfällt, wenn bei dem Käufer im Sinne der Regelung in Ziff. 7.4 kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang mehr gegeben ist. Darüber hinaus können wir die Einziehungsermächtigung des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber, insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Käufer auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die zur Einziehung erfor¬derlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

8.9 Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 110% zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl freigegeben.

8.10 Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder die an uns abgetretenen Außenstände ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum/Recht hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer.

8.11 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

9. Anwendbares Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

10.1 Sofern und soweit nichts anderes vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

10.2 Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sind die für unseren Unternehmenssitz zuständigen Gerichte örtlich zuständig. Wir können aber auch einen anderen Gerichtsstand wählen.