Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

der helsaform GmbH

(1) Durch die nachstehenden Bedingungen werden alle etwa im Auftrag genannte, entgegenstehende Bedingungen des Käufers ausgeschlossen. (2) Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer nicht ausdrücklich widerspricht. (3) Stillschweigen bedeutet die Anerkennung des Inhalts der Auftragsbestätigung und der nachstehenden Bedingungen. (4) Sondervereinbarungen, die nicht aus der Auftragsbestätigung ersichtlich sind, bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

§ 1 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(5) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Ansprüche aus dem Lieferungsvertrag, auch solche nichtvertraglicher Art, ist Bayreuth. (6) Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.

§ 2 Vertragsinhalt und Lieferung

(7) Unsere Angebote sind für uns bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich. (8) Die Lieferung der Ware erfolgt ab Fabrik. (9) Als Liefertag gilt der Tag, an dem die Ware dem Beförderungsunternehmen übergeben wird. (10) Die Versandkosten und das Versandrisiko trägt der Käufer. (11) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Sache geht mit der Übergabe der Ware an ein Versandunternehmen oder bei Abholung auf den Käufer über. (12) Verpackungskosten werden von uns berechnet, wenn eine von unserer Verpackung abweichende Art erforderlich ist oder vom Käufer verlangt wird. (13) Die vom Verkäufer genannten Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer. (14) Im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung nicht vorhersehbare Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenveränderungen, sowie außergewöhnliche wirtschaftliche Entwicklungen berechtigen uns zu einer anteilmäßigen Preisanhebung. (15) Hierzu erklärt der Käufer von vornherein sein Einverständnis. (16) Die Ware wird von uns unversichert verschickt.

§ 3 Abnahme und höhere Gewalt

(17) Aus produktionstechnischen Gründen können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge nicht beanstandet werden. (18) Nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig entsprechend der Auftragsbestätigung ab, so kann der Verkäufer dem Käufer eine schriftliche Nachfrist von 10 Tagen zur Abnahme setzen. (19) Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Verkäufer die Ware in Rechnung stellen, wobei die Rechnung sofort fällig und ohne weitere Anmahnung zahlbar ist. (20) Der Verkäufer hat auch die Möglichkeit, in diesem Fall vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz vom Käufer zu verlangen. (21) In Fällen von höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie sämtlichen anderen unverschuldeten Betriebsstörungen wird der Verkäufer von seiner Lieferungsverpflichtung frei. (22) Er hat den Käufer hierüber unverzüglich zu benachrichtigen. (23) Bis zu einer Frist von fünf Wochen bleibt der Käufer an den Vertrag gebunden. (24) Nach Ablauf dieser Frist wird der Käufer vom Vertrag freigestellt. (25) Schadensersatzansprüche des Käufers sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

§ 4 Nachlieferungsfrist und Mängelrüge

(26) Tritt der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, so muß der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine Nachlieferungsfrist von vier Wochen setzen mit der gleichzeitigen Androhung, daß er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. (27) Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. (28) Beanstandungen der Lieferung sind unverzüglich, längstens innerhalb einer Woche nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich beim Verkäufer vom Käufer anzuzeigen. (29) Für versteckte Mängel beträgt die Rügefrist einen Monat. (30) Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Ver- oder Bearbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen. (31) Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. (32) Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware. (33) Macht der Verkäufer von seinem Nachbesserungsoder Neulieferungsrecht keinen Gebrauch, ist der Käufer lediglich zur Minderung in angemessenem Verhältnis berechtigt, nicht jedoch hat er ein Rücktrittsrecht oder einen Schadensersatzanspruch. (34) Auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung sind ausgeschlossen.

§ 5 Zahlungen

(35) Alle Rechnungen sind zahlbar und fällig innerhalb der umseitig vermerkten Zahlungsfristen. (36) Bei Nichteinhaltung der Nettofrist ist der Verkäufer ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz sowie Mahngebühren für jede Mahnung in Höhe von EUR 5,00 gegenüber dem Käufer geltend zu machen. (37) Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen. (38) Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer alle noch nicht bezahlten Rechnungen sofort fälligstellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauskasse vor Ablieferung der Ware verlangen. (39) Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen und die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sind unzulässig.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(40) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers, Eigentum des Verkäufers. (41) Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:

a) (42) Die Befugnis des Käufers, im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, endet, unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den Verkäufer mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird.

b) (43) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.

c) (44) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. (45) Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen. (46) Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer gehörenden oder unter dem sog. einfachen Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB gekauften Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt. (47) Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluß der Rechtsfolgen des § 950 BGB, gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

d) (48) Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. (49) Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehören oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. (50) Im anderen Falle, d. h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein der Regelung gem. Ziff. 2 c) entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu.

e) (51) Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. (52) Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. (53) Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt.

f) (54) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

g) (55) Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 10 % übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.

h) (56) Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. (57) Bei Regulierung im „Scheck-Wechsel-Verfahren“ erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht durch die Einlösung des Schecks, sondern bleibt bis zur Einlösung des Wechsels bestehen.

i) (58) Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

j) (59) Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch insoweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.

k) (60) Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert aufzuheben.

§ 7 Geltung der Bedingungen

(61) Für den Fall, daß einzelne Bestimmungen der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nichtig sein sollten, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. (62) Auf den Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung.