 Allgemeine EinkaufsbedingungenHelsa GmbH & Co. KG1. Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Grundlage für jede von uns erteilte Bestellung. Sie gelten auch für Rahmenverträge, Kontrakte und hieraus vorgenommene Bestellungen/Abrufe. Sofern wir sie dem Lieferanten vorgelegt haben und er sie anerkannt hat, gelten sie auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. 1.2 Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn wir die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen dessen Geschäftsbedingungen annehmen oder bezahlen. Ihre Anerkennung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung. 2. Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluss 2.1 Kostenvoranschläge und Angebote des Lieferanten sind für uns kostenfrei und verpflichten uns nicht zur Bestellung. Dies gilt auch für Besuche und Bemusterungen zur Erstellung von Angeboten. 2.2 Die Bestellung erfolgt schriftlich und bedarf der schriftlichen inhaltsgleichen Auftragsbestätigung durch den Lieferanten, sofern wir nicht ein uns vorgelegtes rechtsgültiges Angebot inhaltsgleich bestätigen. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden sind schriftlich zu bestätigen. 2.3 Die Auftragsbestätigung ist innerhalb der in der Bestellung angegebenen Annahmefrist, mangels einer genannten Frist, innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Anderenfalls sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. 2.4 Nimmt der Lieferant Änderungen oder Ergänzungen an einer Bestellung vor, werden diese nur dann rechtswirksam, wenn wir sie rückbestätigen. 2.5 Übernimmt der Lieferant Herstellpflichten, ist die Verlagerung der Herstellung von wesentlichen Teilen der Bestellung auf Dritte nur gestattet, wenn wir hierzu schriftlich unsere Zustimmung erteilt haben. 3. Modelle, Werkzeuge, Zeichnungen3.1 Die von uns dem Lieferanten zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Modelle, Werkzeuge, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Die nach diesen Vorlagen vom Lieferanten hergestellten Erzeugnisse werden ausschließlich zu unserem Bedarf und nicht für Dritte gefertigt bzw. ausgeliefert. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Lieferant sie uns auf Wunsch unverzüglich zurückzugeben und eine weitere Nutzung zu unterlassen. 3.2 Der Lieferant hat Bedenken gegen eine ihm vorgelegte Spezifikation, die gewünschte Art der Ausführung, den Zustand beigestellter Teile oder Werkzeuge oder Unterlagen unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Unsere Zustimmung zu von ihm angefertigten Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen Unterlagen befreit ihn nicht von der Verantwortung bei mangelhafter Lieferung oder Leistung. 4. Eigentumsvorbehalt4.1 Eigentumsvorbehaltsregelungen des Lieferanten, die über einen einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen, wird ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, wenn wir sie mit dem Lieferanten individuell ausgehandelt haben. 4.2 Die Bearbeitung oder Umbildung von Beistellungen durch den Lieferanten erfolgt für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB. Der Lieferant wird den Gegenstand anschließend mit verkehrsüblicher Sorgfalt für uns kostenlos und getrennt vom Eigentum Dritter verwahren. 5. Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen5.1 Vereinbarte Preise sowie Vergütungssätze sind bindend. Mangels abweichender Vereinbarung gelten für Lieferungen die Bedingungen "DDP Erfüllungsort" gemäß Incoterms 2000. 5.2 Die Preise verstehen sich bei Lieferung frei Empfangsstelle einschließlich Verpackung. Eine Verpflichtung zur Rücknahme der Verpackung richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden aktuellen Verpackungsverordnung. Soweit der Transport auf unsere Kosten durchgeführt wird, hat der Lieferant die Versandvorschriften zu beachten und den Transport zu wirtschaftlichen Konditionen vorzunehmen. 5.3 Die Rechnung ist mit allen zugehörigen Unterlagen und Daten (u. a. Bestell-Nr.) nach erfolgter vertragsgemäßer Lieferung, Leistung oder Abnahme prüfbar und in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Verzögerungen bei Zahlungsvorgängen, die durch die Nichteinhaltung dieser Anforderungen entstehen, hat der Lieferant zu verantworten. 5.4 Zahlungen erfolgen innerhalb von 10 Tagen mit 4 % Skonto, 30 Tagen mit 3 % oder innerhalb von 60 Tagen rein netto, gerechnet ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor vollständiger, mangelfreier Lieferung, Leistung oder Abnahme, falls eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist. 5.5 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderung gegen uns an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. 6. Versand, Verpackungen6.1 Der Versand hat fracht-, verpackungskosten- und gebührenfrei an die Empfangsstelle zu erfolgen. Bei Vornahme der Lieferung ist uns der Versand mittels einer gesonderten Anzeige mitzuteilen. 6.2 Lieferungen sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. In der Versandanzeige sowie auf Frachtbriefen, Lieferscheinen und Rechnungen muss die Anschrift der Empfangsstelle bei unserer Bestellnummer einschließlich Positionsnummer angegeben werden. 7. Fristen und Termine, Vorbehalt der Vertragsstrafe7.1 Die vereinbarten Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Lieferung bei der Empfangsstelle bzw. bei Leistungen der vereinbarte Ausführungsbeginn oder das Ausführungsende. Sofern eine Abnahme zu erfolgen hat oder gesetzlich bestimmt ist, ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. 7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über jede drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines vereinbarten Termins bzw. der Lieferzeit, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich zu informieren. Dies befreit ihn nicht von der Verantwortung für Rechtsfolgen im Verzugsfall. 7.3 Im Verzugsfall stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, gegen den Lieferanten die gesetzlichen Ansprüche wie den Verzögerungsschaden oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen oder den Rücktritt vom Vertrag ganz oder teilweise zu erklären, wenn eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist oder auf diese verzichtet werden konnte. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung erfasst auch die durch Deckungskäufe oder Einschaltung Dritter entstandenen Mehraufwendungen. 7.4 Kommt der Lieferant wiederholt mit der Ausführung von Bestellungen oder Abrufen aus einem Rahmenvertrag oder Kontrakt in Verzug, haben wir das Recht, nach vorheriger Abmahnung neben den sonstigen, uns zustehenden Ansprüchen den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. 7.5 Ist für die Nichteinhaltung von Fristen oder Terminen eine Vertragsstrafe vereinbart und angefallen, haben wir das Recht, diese, ohne den Vorbehalt der Vertragsstrafe erklären zu müssen, mit der Zahlung der Schlussrechnung zu verrechnen. 7.6 In Fällen höherer Gewalt und hierdurch bedingter Hindernisse, die die Ausführung der Vertragspflichten zeitweise unmöglich machen, hat jede Vertragspartei das Recht, Termine oder Fristen so lange zu verschieben, bis die Behinderung weggefallen ist. Sollte sie länger als drei Monate andauern, hat jede Vertragspartei das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. 8. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen8.1 Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Hierdurch entstehende zusätzliche Transportkosten gehen zu Lasten des Lieferanten. 8.2 Mehr- oder Minderlieferungen müssen vorab ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Sofern ein Einverständnis von uns nicht vorliegt, können wir Minderlieferungen als mangelhaft zurückweisen. Mehrlieferungen sind vom Lieferanten nach Aufforderung unverzüglich zurückzunehmen oder können auf dessen Kosten eingelagert werden. 9. Gefahrübergang, Mängeluntersuchung, Mängelhaftung9.1 Der Gefahrübergang erfolgt bei Eintreffen der Lieferung an der Empfangsstelle. Sofern eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, erfolgt der Gefahrübergang mit Abnahme. 9.2 Bei Verträgen, für die die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gilt, werden wir die gelieferte Ware ab Lieferung innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen auf Transportschäden, sowie offen zutage tretende Mängel stichprobenartig untersuchen und hierbei festgestellte Mängel, ebenso wie die zu einem späteren Zeitpunkt entdeckten versteckten Mängel, innerhalb von acht Arbeitstagen ab Entdeckung anzeigen. 9.3 Der Lieferant hat die geschuldeten Lieferungen/Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen sowie übernommene Garantien einzuhalten. Hat er uns vorab Proben, Muster oder Produktbeschreibungen überlassen, die Gegenstand vereinbarter Spezifikationsmerkmale geworden sind, ist die Lieferung nur dann vertragsgemäß, wenn sie auch mit diesen vollständig übereinstimmt. Bei Dienstleistungen sind die Sicherheitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften, sowie die bei Ausführung maßgeblichen und anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Soweit für die Lieferung von Maschinen eine Konformitätserklärung vom Hersteller zum Verbringen dieser in den EU-Raum erforderlich ist, hat der Lieferant diese vorzulegen. 9.4 Liegt ein Mangel vor, sind wir berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über Mängelansprüche kostenlose Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung, Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Neuherstellung, sowie wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, Schadensersatz für durch Mängel entstandene Schäden zu verlangen. 9.5 Weigert sich der Lieferant, eine geschuldete Nacherfüllung vorzunehmen oder bleibt sie erfolglos, obgleich eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde, oder wenn eine solche gesetzlich nicht erforderlich war, sind wir zu Minderung berechtigt. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. 9.6 In dringenden Fällen können wir, um unverhältnismäßig hohe Schäden zu vermeiden, wenn dies unumgänglich ist und der Lieferant nicht erreicht werden konnte, Mängel im erforderlichen Umfang selbst oder durch Dritte beseitigen und die hierdurch entstehenden Kosten vom Lieferanten ersetzt verlangen. 9.7 Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt 36 Monate, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Rückgriffsansprüche gegen den Lieferanten aus Mängeln, die beim Verbrauchsgüterkauf auftreten, stehen uns im gesetzlichen Umfang ungekürzt zu. Die Frist beginnt jeweils mit Lieferung, Leistungserbringung oder Abnahme zu laufen, wenn eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist. Für im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist mit Einbau zu laufen. 10. Nutzungsrechte, Schutzrechte Dritter10.1 Der Lieferant stellt sicher, dass die Lieferungen und Leistungen zu den vertraglich vereinbarten bzw. vom Lieferanten oder Hersteller angegebenen Nutzungszwecken eingesetzt werden können und wir bei zweckgerichteter Nutzung nicht Urheberrechte, Patentrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. 10.2 Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen frei, die wegen Verletzung inländischer gewerblicher Schutzrechte an uns gestellt werden, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen. Darüber hinaus hat er für ihn zumutbare Maßnahmen zu unternehmen, um uns die vertragsgemäße Nutzung ohne Beeinträchtigung Dritter zu ermöglichen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich von gegen ihn erhobener Klagen oder der Geltendmachung von Ansprüchen in Kenntnis zu setzen und alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um eine mögliche Inanspruchnahme abzuwehren. 11. Produkthaftung, Versicherung11.1 Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen aus außervertraglicher Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produkts zurückzuführen sind. Im Rahmen seiner Haftung ist er im Produkthaftungsfall auch verpflichtet, uns die Kosten für Maßnahmen zu erstatten, die wir zur Verhinderung von Produkthaftungsschäden in angemessenem und gebotenen Umfang durchführen müssen. Wir werden solche Maßnahmen nicht ohne Einschaltung des Lieferanten treffen, es sei denn dieser konnte kurzfristig nicht erreicht werden. Wird aufgrund Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit Dritter ein Produktrückruf erforderlich oder behördlich angeordnet, hat uns der Lieferant die hierdurch entstehenden notwendigen Kosten zu ersetzen. 11.2 Der Lieferant hat einen den vertraglichen Risiken angemessenen Versicherungsschutz und als Produkt- oder Teileprodukthersteller im Sinne der Bestimmung zur außervertraglichen Produkthaftung eine Produkthaftpflichtversicherung mit Abdeckung möglicher Rückrufkosten einzurichten. Auf Verlangen wird er uns den Abschluss bzw. die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes nachweisen. 12. Geheimhaltung Der Lieferant hat die ihm aufgrund der Geschäftsverbindung von uns und unseren Kunden oder anderen Lieferanten zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere Unterlagen (gleich ob ihm diese elektronisch oder in sonstiger Form überlassen werden) vertraulich zu behandeln und nur zu Zwecken der Abgabe eines Angebots an uns oder Ausführung beauftragter Lieferungen oder Leistungen für uns einzusetzen. 13. QualitätsmanagementDer Lieferant wird ein von ihm nach anerkannten Regeln eingerichtetes Qualitätsmanagementsystem während der Dauer der vertraglichen Zusammenarbeit aufrecht erhalten und sich an mit uns vereinbarte Regelungen über die Durchführung von Audits halten. Als produzierender Betrieb wird er durch geeignete Prüfung und Kontrolle auch ohne Einführung eines Qualitätsmanagementsystems permanent, insbesondere während der Fertigung, eine Qualitätssicherung betreiben und die Ergebnisse dieser dokumentieren. 14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenschutz14.1 Erfüllungsort für Lieferung ist die Empfangsstelle, für Leistungen der Ort der Leistungserbringung. 14.2 Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG; UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. 14.4 Die uns vom Lieferanten übermittelten Daten werden unter Einhaltung der jeweils aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert.
Stand März 2010 |